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Änderung § 104 SVG vom 01.01.2016

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§ 104 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 104 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 104


(Text neue Fassung)

§ 104 Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe


vorherige Änderung

1 § 53 ist auf Soldaten im Ruhestand, die vor dem 1. Januar 2016 nach

1. § 44 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist,

2. § 1 Absatz 1 des Personalanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013, 4019), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2807) geändert worden ist oder

3.
§ 2 Absatz 1 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583)

in den Ruhestand getreten sind und die ein Einkommen aus einer Beschäftigung beim Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge beziehen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwenden. 2 Auf sonstige Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 2016 in den Ruhestand getreten sind und die ein Einkommen aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehen, ist Satz 1 nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreichen, entsprechend anzuwenden.



1 Für Soldaten im Ruhestand, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die unmittelbar oder mittelbar

1. im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreuung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren Angehörigen oder

2. der Durchführung von migrationsspezifischen Sicherheitsaufgaben im Ausland dient,

beträgt die Höchstgrenze nach
§ 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1. 2 Satz 1 gilt für Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben.

(heute geltende Fassung)