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Änderung § 68 SVG vom 11.01.2017

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§ 68 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung
§ 68 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
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§ 68


(Text neue Fassung)

§ 68 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten in einem Beschäftigungsverhältnis bei einer deutschen zivilen Dienstgruppe bei den Stationierungsstreitkräften gestanden hat.