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Änderung § 1a SVG vom 09.08.2019

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§ 1a SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 1a SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a


(Text neue Fassung)

§ 1a Regelung durch Gesetz


vorherige Änderung

(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.



(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen wird auf Grund eines Gesetzes gewährt.

(2) 1 Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2 Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(Textabschnitt unverändert)

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.