Änderung § 55e SVG vom 09.08.2019

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§ 55e SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 55e SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2024) 
(Text alte Fassung)

§ 55e


(Text neue Fassung)

§ 55e Anwendung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes


(Textabschnitt unverändert)

Für die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Personen und deren Hinterbliebenen aus dem Versorgungsausgleich gegenüber dem Träger der Soldatenversorgung als Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person gelten die Bestimmungen des Bundesversorgungsteilungsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716) entsprechend.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2024) 



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