Änderung § 56 SVG vom 09.08.2019

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§ 56 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 56 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 56


(Text neue Fassung)

§ 56 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung


vorherige Änderung

1 Ein ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53 Abs. 1 und des § 57 Abs. 1 des Soldatengesetzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. 2 § 12 Abs. 8 und § 38 Abs. 2 bleiben unberührt.



1 Ein früherer Soldat verliert das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53 Abs. 1 und des § 57 Abs. 1 des Soldatengesetzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. 2 § 12 Abs. 8 und § 38 Abs. 2 bleiben unberührt.




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