Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 68 SVG vom 09.08.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 68 SVG, alle Änderungen durch Artikel 18 SVReformG am 9. August 2019 und Änderungshistorie des SVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 68 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 68 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 68


(Text neue Fassung)

§ 68 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat vor der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten in einem Beschäftigungsverhältnis bei einer deutschen zivilen Dienstgruppe bei den Stationierungsstreitkräften gestanden hat.



 
(heute geltende Fassung)