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Änderung § 91 SVG vom 09.08.2019

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§ 91 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 91 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 91


(Text neue Fassung)

§ 91 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden sind, sowie auf die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist § 13c nicht anzuwenden.