Änderung § 55g SVG vom 01.08.2021

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§ 55g SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 55g SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250

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§ 55g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 55g Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen


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(1) 1 Neben einer nach Landesrecht gezahlten ergänzenden Versorgungsabfindung wird das Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 genannten Höchstgrenzen gezahlt. 2 Auf die ergänzende Versorgungsabfindung sind dabei die Vorgaben des § 55a Absatz 1 Satz 4, 8 und 9 anzuwenden. 3 Dies gilt nicht, wenn der Berufssoldat den erhaltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Berufung in den Dienst des Bundes an den Dienstherrn abführt; § 20a Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Als Höchstgrenzen gelten die in § 55a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß.

(3) § 55a Absatz 3 gilt entsprechend.




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