§ 68 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 68 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 |
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(Text alte Fassung) § 68 Zeiten bei Stationierungsstreitkräften | (Text neue Fassung)§ 68 (aufgehoben) |
Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat vor der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten in einem Beschäftigungsverhältnis bei einer deutschen zivilen Dienstgruppe bei den Stationierungsstreitkräften gestanden hat. |