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Änderung § 107a SVG vom 01.10.2021

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§ 107a SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 107a SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 107a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 107a Übergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer


vorherige Änderung

 


1 § 5 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt nur für Maßnahmen der militärischen Ausbildung derjenigen Soldaten auf Zeit, die am oder nach dem 1. Oktober 2021 in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit stehen. 2 Für Maßnahmen der militärischen Ausbildung der Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Oktober 2021 endete, gilt § 5 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung.