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Änderung § 1a SVG vom 09.08.2019

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§ 1a SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 1a SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a


(Text neue Fassung)

§ 1a Regelung durch Gesetz


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

vorherige Änderung

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.



(2) 1 Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2 Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)