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Änderung § 3a SVG vom 09.08.2019

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§ 3a SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 3a SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a


(Text neue Fassung)

§ 3a Berufsberatung der Soldaten auf Zeit


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(1) Die Soldaten auf Zeit sind über die Bedeutung und die für sie wesentlichen Möglichkeiten ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung nach den §§ 4 bis 10 frühzeitig und umfassend zu beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen der Berufsförderung.



(1) 1 Die Soldaten auf Zeit sind über die Bedeutung und die für sie wesentlichen Möglichkeiten ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung nach den §§ 4 bis 10 frühzeitig und umfassend zu beraten. 2 Die Berufsberatung ist verbindliche Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen der Berufsförderung.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Im Rahmen der Berufsberatung sollen das Berufs- und Eingliederungsziel festgelegt, die anzustrebenden Bildungsziele bestimmt und ein einvernehmlicher Förderungsplan erstellt werden.

vorherige Änderung

 


(3) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens 20 Jahren, deren Dienstzeit nach dem 31. Dezember 2020 endet, sind verpflichtet, spätestens ein Jahr vor Ablauf ihrer Dienstzeit an einem Beratungsgespräch des Karrierecenters der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - teilzunehmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)