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Änderung § 24 SVG vom 09.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 24 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Text alte Fassung)

§ 24


(Text neue Fassung)

§ 24 Sonstige Zeiten


(Textabschnitt unverändert)

Die Zeit, während der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr

1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für seine Verwendung in einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder

2. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist,

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus, berücksichtigt werden.