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Änderung § 28 SVG vom 09.08.2019

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§ 28 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 28 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 28


(Text neue Fassung)

§ 28 Allgemeines


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung erhalten

1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage,

2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes,

3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,

4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.

2 Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vorhaben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das vom Soldaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung vorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen Eigennutzung bewilligt werden.

(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, wenn der Soldat im Ruhestand das 57. Lebensjahr überschritten hat.



(heute geltende Fassung)