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Änderung § 44a SVG vom 09.08.2019

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§ 44a SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 44a SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 44a


(Text neue Fassung)

§ 44a Hinterbliebene von Soldatinnen, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner


(Textabschnitt unverändert)

1 Bei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer. 2 Dies gilt nicht für hinterbliebene Lebenspartnerinnen. 3 Im Fall eines hinterbliebenen Lebenspartners tritt an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld.



(heute geltende Fassung)