Änderung § 61 SVG vom 09.08.2019

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§ 61 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 61 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Text alte Fassung)

§ 61


(Text neue Fassung)

§ 61 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge


(Textabschnitt unverändert)

1 Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 6) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. 2 Das Gleiche gilt für eine Versorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu gewähren ist.






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