Änderung § 63e SVG vom 09.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 63e SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 63e SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Text alte Fassung)

§ 63e


(Text neue Fassung)

§ 63e Einmalige Entschädigung


(Textabschnitt unverändert)

Erleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Abs. 2 mit den in § 63a Abs. 1 genannten Folgen, gilt § 63a entsprechend.






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