§ 68 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 68 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Text alte Fassung)§ 68 | (Text neue Fassung)§ 68 Zeiten bei Stationierungsstreitkräften |
(Textabschnitt unverändert) Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat vor der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten in einem Beschäftigungsverhältnis bei einer deutschen zivilen Dienstgruppe bei den Stationierungsstreitkräften gestanden hat. |