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Änderung § 81c SVG vom 09.08.2019

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§ 81c SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 81c SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Text alte Fassung)

§ 81c


(Text neue Fassung)

§ 81c Versorgung bei Schädigungen während besonderer Verwendungen nach § 63c


(Textabschnitt unverändert)

1 Erleidet ein Soldat während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 63c eine gesundheitliche Schädigung, die auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist, denen der Soldat während dieser Verwendung besonders ausgesetzt war, wird Versorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt. 2 Die Versorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.