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Änderung § 81f SVG vom 09.08.2019

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§ 81f SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 81f SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Text alte Fassung)

§ 81f


(Text neue Fassung)

§ 81f Versorgung bei Schädigung eines ungeborenen Kindes


(Textabschnitt unverändert)

Das Kind einer Soldatin, das durch eine Wehrdienstbeschädigung oder durch eine gesundheitliche Schädigung der Mutter im Sinne der §§ 81a bis 81e während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.