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Änderung § 83a SVG vom 09.08.2019

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§ 83a SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 83a SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 83a


(Text neue Fassung)

§ 83a Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den Arbeitgeber


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ist ein Arbeitnehmer ab dem Tag nach der Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses arbeitsunfähig, werden dem Arbeitgeber, der auf Grund eines bereits vor dem Beginn des Wehrdienstverhältnisses bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet ist, das fortgezahlte Arbeitsentgelt, die darauf entfallenden, vom Arbeitgeber zu tragenden und abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet, wenn die Gesundheitsstörung durch eine Schädigung im Sinne der §§ 80 bis 81a verursacht worden ist.

(2) 1 Die Erstattung nach Absatz 1 ist auf den Zeitraum beschränkt, für den der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet ist. 2 Die Erstattung endet schon früher, wenn die am Tag nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bestehende Arbeitsunfähigkeit entfällt oder nicht mehr durch die Folgen der Schädigung verursacht ist.

(3) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Ersatz wegen des Verdienstausfalls, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, verlangen, so kann der Arbeitgeber die Erstattung nur gegen Abtretung des nach § 6 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangenen Anspruchs im Umfang der durch Absatz 1 begründeten Erstattungspflicht verlangen.

(4) 1 Die Aufwendungen des Arbeitgebers werden auf Antrag erstattet. 2 Die Erstattung wird erst nach der Entscheidung über den Versorgungsanspruch geleistet. 3 Der Anspruch auf die Erstattung verjährt mit Ablauf von vier Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem das Dienstverhältnis beendet worden ist.

(5) Wird der Arbeitnehmer nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt arbeitsunfähig, geht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis zur Höhe des gezahlten Versorgungskrankengeldes auf den Kostenträger nach diesem Gesetz über, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt.



(heute geltende Fassung)