§ 88a SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 88a SVG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Text alte Fassung)§ 88a | (Text neue Fassung)§ 88a Arbeitslosenbeihilfe |
(Textabschnitt unverändert) 1 Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a Abs. 1) entstehen, erstattet der Bund. 2 Verwaltungskosten werden nicht erstattet. |