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Änderung § 93 SVG vom 09.08.2019

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§ 93 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 93 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 93


(Text neue Fassung)

§ 93 Benennung eines Kontos


(Textabschnitt unverändert)

1 Die Zahlung von Leistungen nach diesem Gesetz kann davon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger ein Konto im Bundesgebiet benennt, auf das die Überweisung erfolgen kann. 2 Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Leistungen auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. 3 Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. 4 Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grunde nicht zugemutet werden kann.



(heute geltende Fassung)