§ 94c SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 94c SVG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Text alte Fassung)§ 94c | (Text neue Fassung)§ 94c Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten |
(Textabschnitt unverändert) 1 Ist ein Soldat im Ruhestand nach § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 51 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen worden, bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehaltes gewahrt. 2 Tritt der Berufssoldat erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. 3 Bei der Anwendung des § 94b Abs. 1 und 2 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Dienstverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. 4 Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt. |