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Änderung § 98a SVG vom 09.08.2019

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§ 98a SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 98a SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 98a


(Text neue Fassung)

§ 98a Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung


(Textabschnitt unverändert)

Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 8a Abs. 1, § 9 Abs. 4 und 5 sowie § 11a in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.



(heute geltende Fassung)