§ 98a SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 98a SVG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Text alte Fassung)§ 98a | (Text neue Fassung)§ 98a Übergangsregelung Wegfalls des Anlass aus des Instituts der Anstellung |
(Textabschnitt unverändert) Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 8a Abs. 1, § 9 Abs. 4 und 5 sowie § 11a in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden. |