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Änderung § 101 SVG vom 09.08.2019

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§ 101 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 101 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 101


(Text neue Fassung)

§ 101 Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes


(Textabschnitt unverändert)

1 Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung

1. nach § 63 Absatz 3 Nummer 1 und § 63a Absatz 1 150.000 Euro,

2. nach § 63 Absatz 3 Nummer 2 und § 63a Absatz 3 Nummer 1 100.000 Euro,

3. nach § 63 Absatz 3 Nummer 3 und § 63a Absatz 3 Nummer 2 40.000 Euro,

4. nach § 63 Absatz 3 Nummer 4 und § 63a Absatz 3 Nummer 3 20.000 Euro.

2 Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 63 oder § 63a sind anzurechnen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 63e entsprechend.



(heute geltende Fassung)