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Änderung § 63a SVG vom 18.12.2007

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§ 63a SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 63a SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2007 geltenden Fassung
durch § 22 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2861
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 63a


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Setzt sich ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, so erhält er neben einer Versorgung nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung in Höhe von 80.000 Euro, wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigsten 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.

(Text neue Fassung)

(1) Setzt sich ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, erhält er eine einmalige Entschädigung in Höhe von 80.000 Euro, wenn er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.

(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Soldat einen Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet

1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff,

2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 27 Abs. 5.

vorherige Änderung

(3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles oder einer Erkrankung der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, so erhalten eine einmalige Entschädigung



(3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles oder einer Erkrankung der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Entschädigung nach Absatz 1 oder 2 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Entschädigung

1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt 60.000 Euro,

2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt 20.000 Euro, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,

3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt 10.000 Euro, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

(4) Eine einmalige Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 oder 2 mit den dort genannten Folgen erleidet.

(5) § 46 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)