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§ 63a - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 63a Einmalige Entschädigung



(1) Setzt sich ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, erhält er eine einmalige Entschädigung in Höhe von 150.000 Euro, wenn er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.

(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Soldat einen Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff,

2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 27 Abs. 5.

(3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles oder einer Erkrankung der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Entschädigung nach Absatz 1 oder 2 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Entschädigung

1.
die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt 100.000 Euro,

2.
die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt 40.000 Euro, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,

3.
die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt 20.000 Euro, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

(4) Eine einmalige Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 oder 2 mit den dort genannten Folgen erleidet.

(5) § 46 gilt entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 63a SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 13.12.2011Artikel 1 Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
vom 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
aktuell vorher 18.12.2007§ 22 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
vom 12.12.2007 BGBl. I S. 2861
aktuellvor 18.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 63a SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63a SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SVG Persönlicher Geltungsbereich (vom 01.10.2021)
... 4, 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Abs. 2 sowie der §§ 46, 48, 63 bis 63c und 63e bis 63g gilt nicht für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung ...
§ 38 SVG Ausgleich bei Altersgrenzen (vom 01.01.2023)
... einer einmaligen Unfallentschädigung (§ 63) oder einer einmaligen Entschädigung ( § 63a ) gewährt. (2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den ...
§ 41 SVG Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten (vom 09.08.2019)
... eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63 oder eine einmalige Entschädigung nach § 63a zusteht. Das Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz ...
§ 63 SVG Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten (vom 01.01.2020)
... nach den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a , wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt. (8) § 46 gilt ...
§ 63e SVG Einmalige Entschädigung (vom 09.08.2019)
... ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Abs. 2 mit den in § 63a Abs. 1 genannten Folgen, gilt § 63a ... Einsatzunfall im Sinne von § 63c Abs. 2 mit den in § 63a Abs. 1 genannten Folgen, gilt § 63a  ...
§ 96 SVG Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten (vom 01.07.2020)
... Januar 1999 eingetreten sind, finden die §§ 18, 21, 26 Abs. 9 und die §§ 63, 63a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend ...
§ 101 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes (vom 09.08.2019)
... einmalige Unfallentschädigung nach § 63 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die ... entstanden, beträgt die Entschädigung 1. nach § 63 Absatz 3 Nummer 1 und § 63a Absatz 1 150.000 Euro, 2. nach § 63 Absatz 3 Nummer 2 und § 63a Absatz 3 Nummer 1 ... Nummer 1 und § 63a Absatz 1 150.000 Euro, 2. nach § 63 Absatz 3 Nummer 2 und § 63a Absatz 3 Nummer 1 100.000 Euro, 3. nach § 63 Absatz 3 Nummer 3 und § 63a Absatz 3 Nummer 2 ... und § 63a Absatz 3 Nummer 1 100.000 Euro, 3. nach § 63 Absatz 3 Nummer 3 und § 63a Absatz 3 Nummer 2 40.000 Euro, 4. nach § 63 Absatz 3 Nummer 4 und § 63a Absatz 3 Nummer 3 ... 3 und § 63a Absatz 3 Nummer 2 40.000 Euro, 4. nach § 63 Absatz 3 Nummer 4 und § 63a Absatz 3 Nummer 3 20.000 Euro. Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § ... Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 63 oder § 63a sind anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige ...
§ 103 SVG Übergangsregelung aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes (vom 09.08.2019)
... worden, hat es damit sein Bewenden; 3. im Fall des § 63e a) gilt § 63a Absatz 3 entsprechend, wenn die geschädigte Person, nachdem die in § 63a Absatz 1 genannten ... a) gilt § 63a Absatz 3 entsprechend, wenn die geschädigte Person, nachdem die in § 63a Absatz 1 genannten Schädigungsfolgen eingetreten sind, nicht an diesen, sondern aus anderen ... gestorben ist und aus Anlass der Schädigung weder eine einmalige Entschädigung nach § 63a noch eine vergleichbare Entschädigung nach anderen Vorschriften erhalten hat, b) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung (SVZustAnO)
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4628
§ 2 SVZustAnO Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf die Service-Center der Generalzolldirektion
... nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des ...
§ 3 SVZustAnO Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf das Bundesverwaltungsamt
... nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des ...

Versorgungsreformgesetz 1998 (VReformG)
G. v. 29.06.1998 BGBl. I S. 1666, 3128; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.04.2005 BGBl. I S. 1106
Artikel 20 VReformG Übergangsvorschriften
... die einmalige Unfallentschädigung bei Unfällen im Sinne des § 63a Abs. 4 und des § 63d in Verbindung mit § 63a Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes um ... bei Unfällen im Sinne des § 63a Abs. 4 und des § 63d in Verbindung mit § 63a Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes um fünfzig vom Hundert ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 10 BwAttraktStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... hat es damit sein Bewenden; 3. im Fall des § 63e a) gilt § 63a Absatz 3 entsprechend, wenn die geschädigte Person, nachdem die in § 63a Absatz 1 ... gilt § 63a Absatz 3 entsprechend, wenn die geschädigte Person, nachdem die in § 63a Absatz 1 genannten Schädigungsfolgen eingetreten sind, nicht an diesen, sondern aus anderen ... ist und aus Anlass der Schädigung weder eine einmalige Entschädigung nach § 63a noch eine vergleichbare Entschädigung nach anderen Vorschriften erhalten hat, b) ...

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... 63 Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten § 63a Einmalige Entschädigung § 63b Schadensausgleich in besonderen Fällen ... Satz 2 Nummer 3, § 55b Absatz 1 Satz 1, Absatz 7 Satz 2, § 63 Absatz 1 zweiter Halbsatz, § 63a Absatz 1 , den §§ 63d und 63f Absatz 1 Satz 1, § 72 Absatz 3, § 74 Absatz 1 Satz 1 ...

Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 14 BwRefBeglG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Unfallentschädigung nach § 63 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die ... beträgt die Entschädigung 1. nach § 63 Absatz 3 Nummer 1 und § 63a Absatz 1 150.000 Euro, 2. nach § 63 Absatz 3 Nummer 2 und § 63a Absatz 3 ... 1 und § 63a Absatz 1 150.000 Euro, 2. nach § 63 Absatz 3 Nummer 2 und § 63a Absatz 3 Nummer 1 100.000 Euro, 3. nach § 63 Absatz 3 Nummer 3 und § 63a ... 63a Absatz 3 Nummer 1 100.000 Euro, 3. nach § 63 Absatz 3 Nummer 3 und § 63a Absatz 3 Nummer 2 40.000 Euro, 4. nach § 63 Absatz 3 Nummer 4 und § 63a ... 63a Absatz 3 Nummer 2 40.000 Euro, 4. nach § 63 Absatz 3 Nummer 4 und § 63a Absatz 3 Nummer 3 20.000 Euro. Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen ... Euro. Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 63 oder § 63a sind anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach ...

Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Artikel 1 EinsatzVVerbG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... die Angabe „10.000" durch die Angabe „20.000" ersetzt. 14. § 63a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „80.000" durch ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung (SVZustÜV)
V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4625
§ 2 SVZustÜV Übertragung von Zuständigkeiten auf die Service-Center der Generalzolldirektion (vom 01.01.2016)
... nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes und einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des ...

Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SVZustBMVgV 2002)
V. v. 24.10.2002 BGBl. I S. 4334; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761
§ 4 SVZustBMVgV 2002
... haben, und für ihre Hinterbliebenen, 2. den §§ 63 und 63a des Soldatenversorgungsgesetzes sowie 3. § 41 Abs. 2 und den §§ 85 und ...