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Synopse aller Änderungen des SVG am 01.07.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2020 durch Artikel 10 des BeamtRÄndG 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Einleitende Vorschriften
    § 1 Persönlicher Geltungsbereich
    § 1a Regelung durch Gesetz
    § 2 Wehrdienstzeit
Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
    Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst Leistenden
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
          § 3 Zweck und Arten
          § 3a Berufsberatung der Soldaten auf Zeit
          § 4 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung
          § 5 Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit
          § 5a (weggefallen)
          § 6 Kosten der schulischen und beruflichen Bildung
       Unterabschnitt 2 Eingliederung in das spätere Berufsleben
          § 7 Eingliederungsmaßnahmen
          § 7a Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben
          § 8 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen
          § 8a Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden Dienstverhältnissen
          § 9 Eingliederungs- und Zulassungsschein
          § 10 Stellenvorbehalt
          § 10a Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
       Unterabschnitt 3 Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
          § 11 Übergangsgebührnisse
          § 11a Ausgleichsbezüge
          § 11b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
          § 12 Übergangsbeihilfe
       Unterabschnitt 4 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen
          § 13 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
          § 13a Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
          § 13b Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung
          § 13c Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten
          § 13d Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten
          § 13e Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit
    Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
       Unterabschnitt 1 Arten der Dienstzeitversorgung
          § 14 Arten der Dienstzeitversorgung
       Unterabschnitt 2 Ruhegehalt
          § 15 Entstehen des Anspruchs
          § 16 Berechnung des Ruhegehalts
          § 17 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
          § 18 Zweijahresfrist
          § 19 (weggefallen)
          § 20 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
          § 20a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
          § 21 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
          § 22 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
          § 23 Ausbildungszeiten
          § 24 Sonstige Zeiten
          § 24a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
          § 24b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
          § 25 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
          § 26 Höhe des Ruhegehalts
          § 26a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
          § 26b (weggefallen)
       Unterabschnitt 3 Unfallruhegehalt
          § 27 Unfallruhegehalt
       Unterabschnitt 4 Kapitalabfindung
          § 28 Allgemeines
          § 29 Ausschluss
          § 30 Höhe der Kapitalabfindung
          § 31 Sicherung bei Grundstückskauf
          § 32 Rückzahlung
          § 33 Höhe der Rückzahlung
          § 34 Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts
          § 35 Kosten der Beurkundung
       Unterabschnitt 5 Unterhaltsbeitrag
          § 36 Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldaten
       Unterabschnitt 6 Übergangsgeld
          § 37 Übergangsgeld für entlassene Berufssoldaten
       Unterabschnitt 7 Ausgleich bei Altersgrenzen
          § 38 Ausgleich bei Altersgrenzen
       Unterabschnitt 8 Berufsförderung der Berufssoldaten
          § 39 Berufsförderung der Berufssoldaten
          § 40 Eingliederung von Berufssoldaten in das Erwerbsleben
    Abschnitt 3 Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten
       § 41 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
       § 42 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
       § 42a Versorgung nach Einsatzunfall der Hinterbliebenen von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Unterabschnitt des Soldatengesetzes leisten
       § 43 Hinterbliebene von Berufssoldaten
       § 44 Bezüge bei Verschollenheit
       § 44a Hinterbliebene von Soldatinnen, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
    Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
       § 45 Anwendungsbereich
       § 46 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
       § 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
       § 48 Pfändung, Abtretung und Verpfändung
       § 49 Rückforderung
       § 50 Aufrechnung und Zurückbehaltung
       § 51 (weggefallen)
       § 52 (weggefallen)
       § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
       § 54 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
       § 55 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst
       § 55a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten
       § 55b Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
       § 55c Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
       § 55d Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
       § 55e Anwendung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
       § 55f Abzug für Pflegeleistungen
       § 56 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
       § 57 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
       § 58 Entziehung der Versorgung
       § 59 Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
       § 60 Anzeigepflicht
       § 61 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
    Abschnitt 5 Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen
       § 62 Umzugskostenvergütung
       § 63 Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten
       § 63a Einmalige Entschädigung
       § 63b Schadensausgleich in besonderen Fällen
    Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
       § 63c Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung
       § 63d Unfallruhegehalt
       § 63e Einmalige Entschädigung
       § 63f Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen
       § 63g Anrechnung von Geldleistungen
    Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
       § 64 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten
       § 65 Krankheits- und Gewahrsamszeiten
       § 66 Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes
       § 67 (weggefallen)
       § 67a (weggefallen)
       § 68 Zeiten bei Stationierungsstreitkräften
       § 68a (weggefallen)
       § 69 Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler
    Abschnitt 8 Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
       § 70 Kindererziehungszuschlag
       § 71 Kindererziehungsergänzungszuschlag
       § 72 Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld
       § 73 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
       § 74 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
       §§ 75 bis 79a (weggefallen)
Teil 3 Beschädigtenversorgung
    Abschnitt 1 Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen
       § 80 Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung
       § 81 Wehrdienstbeschädigung
       § 81a Versorgung bei Schädigungen während einer Beurlaubung
       § 81b Versorgung bei Schädigungen während der Heil- und Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz
       § 81c Versorgung bei Schädigungen während besonderer Verwendungen nach § 63c
       § 81d Versorgung bei Schädigungen während Verschleppungen oder Gefangenschaft
       § 81e Versorgung bei rechtswidrigen tätlichen Angriffen im Ausland
       § 81f Versorgung bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
       § 82 Heilbehandlung in besonderen Fällen
       § 83 Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung
       § 83a Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den Arbeitgeber
       § 84 Zusammentreffen von Ansprüchen
    Abschnitt 2 Versorgung beschädigter Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften
       § 85 Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung
       § 85a Geldleistungen der Wohnungshilfe
       § 86 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
Teil 4 Fürsorgeleistungen an ehemalige Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit
    § 86a Arbeitslosenbeihilfe
Teil 5 Organisation, Verfahren, Rechtsweg
    § 87 Dienstzeitversorgung
    § 88 Beschädigtenversorgung
    § 88a Arbeitslosenbeihilfe
Teil 6 Schlussvorschriften
    § 89 (weggefallen)
    § 89a Dienstbezüge
    § 89b Anpassung der Versorgungsbezüge
    § 90 Anrechnung von Geldleistungen
    § 91 Übergangsvorschrift aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes
    § 91a Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung
    § 91b Bußgeldvorschrift
    § 92 Erlass von Verwaltungsvorschriften
    § 92a Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
    § 92b Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn
    § 92c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
    § 93 Benennung eines Kontos
    § 94 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
    § 94a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
    § 94b Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldaten
    § 94c Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
    § 95 Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
    § 96 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten
    § 96a Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten
    § 97 Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
    § 98 Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes
    § 98a Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung
    § 99 Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
    § 100 Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
    § 101 Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
    § 102 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
    § 103 Übergangsregelung aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
    § 104 Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe
    § 105 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
    § 106 Übergangsregelungen aus Anlass des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 106a Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
(Text neue Fassung)

    § 106a (aufgehoben)
    § 107 Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
(heute geltende Fassung) 

§ 94b Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldaten


(1) 1 Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. 2 Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. 3 Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um 1 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 Prozent; insoweit gilt § 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 entsprechend. 4 Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 finden in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(2) 1 Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und liegt der Eintritt in den Ruhestand auf Grund der für ihn geltenden Altersgrenzenregelung vor dem 1. Januar 2002, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Berufssoldat vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(3) 1 Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. 2 Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(4) (weggefallen)

(5) 1 Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder nach Absatz 2, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 und § 55a Abs. 2 zu berechnen. 2 § 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(6) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(7) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Für den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ruhegehaltssatz sowie die in Absatz 5 genannten Vomhundertsätze gilt § 97 Abs. 4 entsprechend.



(8) Für den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 97 Abs. 4 entsprechend.

(9) Die §§ 24a und 24b sind anzuwenden.



§ 107 Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes


(1) 1 § 20a findet auf am 30. Juni 2020 vorhandene Soldaten Anwendung, wenn eine Verwendung im Sinne des § 20a Absatz 1 vor dem 1. Juli 2020

1. begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus andauert oder

2. bereits beendet war und der Soldat auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung hat oder

3. bereits beendet war und der Soldat auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine einmalige Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages hat mit den Maßgaben, dass

a) abweichend von § 20a Absatz 3 Satz 1 der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum 30. Juni 2020 zu verzinsen ist und

b) der Antrag nach § 20a Absatz 4 Satz 1 bis zum 31. Januar 2022 gestellt werden kann.

2 Die Zeit einer vor dem 1. Juli 2020 bereits beendeten Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des § 20a ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des § 20a Absatz 2 bereits vor dem 1. Juli 2020 an den Dienstherrn abgeführt worden ist.

vorherige Änderung

(2) 1 Für am 30. Juni 2020 vorhandene Versorgungsempfänger sind vorbehaltlich von Satz 2 § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, § 21 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 55a Absatz 1 Satz 8 und 9, die §§ 55b, 94b Absatz 5 Satz 2 bis 4 sowie § 96 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dabei bleiben § 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 2 Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 sowie § 97 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unberührt. 2 Versorgungsempfänger nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung nach § 55b Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 in einer ab dem 1. Oktober 1994 anzuwendenden Fassung ermittelt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass ihr Ruhegehalt in Höhe von 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ruht; der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 ruht für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in Höhe von 2,5 Prozent. 3 Bei der Anwendung von Satz 2 ist § 94b Absatz 5 Satz 2 und 3 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung vorrangig zu berücksichtigen. 4 Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 5 Zeiten ab Beginn des Ruhestandes sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, sie führen zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. 6 Die zuständige Behörde erteilt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Auskunft zur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zu dem nach Satz 7 oder 8 maßgeblichen Zeitpunkt. 7 Anträge, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, gelten als zum 1. Juli 2020 gestellt. 8 Wird der Antrag später gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. 9 Vor dem Änderungszeitpunkt entstandene Ruhensbeträge bleiben unberührt. 10 Die Sätze 1 bis 9 gelten entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 2020 vorhandenen Soldaten im Ruhestand.



(2) 1 Für am 30. Juni 2020 vorhandene Versorgungsempfänger sind vorbehaltlich von Satz 2 § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, § 21 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 55a Absatz 1 Satz 8 und 9, die §§ 55b, 94b Absatz 5 Satz 2 bis 4 sowie § 96 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dabei bleiben § 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 2 Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 sowie § 97 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unberührt. 2 Versorgungsempfänger nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung nach § 55b Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 in einer zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020 anzuwendenden Fassung ermittelt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass ihr Ruhegehalt in Höhe von 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ruht; der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 ruht für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in Höhe von 2,5 Prozent. 3 Bei der Anwendung von Satz 2 ist § 94b Absatz 5 Satz 2 und 3 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung vorrangig zu berücksichtigen. 4 Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 5 Zeiten ab Beginn des Ruhestandes sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, sie führen zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. 6 Die zuständige Behörde erteilt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Auskunft zur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zu dem nach Satz 7 oder 8 maßgeblichen Zeitpunkt. 7 Anträge, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, gelten als zum 1. Juli 2020 gestellt. 8 Wird der Antrag später gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. 9 Vor dem Änderungszeitpunkt entstandene Ruhensbeträge bleiben unberührt. 10 Die Sätze 1 bis 9 gelten entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 2020 vorhandenen Soldaten im Ruhestand.

(2a) 1 Versorgungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1, bei denen sich der Ruhensbetrag nach § 55b in einer bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung bestimmt, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind. 2 Dies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen. 3 Absatz 2 Satz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend.


(3) 1 Für am 31. August 2020 vorhandenen Soldaten im Ruhestand, bei denen eine ruhegehaltfähige Zeit nach § 94b Absatz 6 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung berücksichtigt worden ist, ist § 70 auf schriftlichen oder elektronischen Antrag anzuwenden. 2 Dem Antrag ist stattzugeben, wenn am 1. September 2020 das Ruhegehalt ohne Zeiten nach § 94b Absatz 6 Satz 1 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zusammen mit dem Kindererziehungszuschlag nach § 70 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 und 6 dieses Gesetzes das Ruhegehalt übersteigt, das sich unter Berücksichtigung des § 94b Absatz 6 Satz 1 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ergibt. 3 Anträge, die innerhalb von drei Monaten ab dem 1. September 2020 gestellt werden, gelten als zum 1. September 2020 gestellt. 4 Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. 5 Wurde dem Antrag stattgegeben, ist § 94b Absatz 6 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der Gewährung eines Kindererziehungszuschlags nach § 70 nicht mehr anzuwenden. 6 Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für vor dem 1. September 2020 vorhandene Hinterbliebene.