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§ 78 - Bundesdisziplinargesetz (BDG)

Artikel 1 G. v. 09.07.2001 BGBl. I S. 1510; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2031-4 Disziplinarrecht
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§ 78 Gerichtskosten



1In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. 2Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 78 BDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 12b Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 78 BDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 BDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BDG (zu § 78) Gebührenverzeichnis (vom 01.04.2024)
 
Zitat in folgenden Normen

Deutsches Richtergesetz (DRiG)
neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 63 DRiG Disziplinarverfahren (vom 01.04.2024)
... ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen. (3) § 78 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarverfahren vor dem Dienstgericht des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 9 DNeuG Änderung des Deutschen Richtergesetzes
...  3. Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 78 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarverfahren ...
Artikel 12b DNeuG Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
... 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten". c) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst: „§ 78 Gerichtskosten". d) Der ... c) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst: „§ 78 Gerichtskosten". d) Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ... Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: „Anlage (zu § 78 ) Gebührenverzeichnis". 2. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ... folgt gefasst: „Kapitel 6 Kosten". 17. Die §§ 77 und 78 werden wie folgt gefasst: „§ 77 Kostentragung und erstattungsfähige ... Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens. § 78 Gerichtskosten In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem ... 10 wird folgender Absatz 11 angefügt: „(11) Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen ... 22. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt: „Anlage (zu § 78 ) Gebührenverzeichnis Gliederung Abschnitt 1 Klageverfahren erster ...