(1) Der Antragsteller ist zu einem Lehrgang zuzulassen, wenn bei ihm Versagungsgründe nach §
8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b und c des Gesetzes oder nach §
27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes nicht vorliegen.
(2) Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines zuständigen Behörde nachzuweisen. Wird innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein beantragt, so ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung des Antragstellers nicht erforderlich, sofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung nicht mehr besitzt. Die Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung kann entfallen, wenn der Inhaber eines Befähigungsscheines die Zulassung zu einem Sonder- oder Wiederholungslehrgang beantragt.
(3) Zu einem Sonderlehrgang wird in der Regel nur zugelassen, wer an einem entsprechenden Grundlehrgang teilgenommen hat. Zu einem Wiederholungslehrgang wird in der Regel nur zugelassen, wer an einem entsprechenden Grund- oder Sonderlehrgang teilgenommen hat. Der Teilnahme an einem Grund- oder Sonderlehrgang in den Fällen der Sätze 1 und 2 steht eine Prüfung auf dem entsprechenden Fachgebiet vor der zuständigen Behörde nach §
31 gleich.
(4) Wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang beantragt, findet §
47a des Gesetzes entsprechende Anwendung.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 35 1. SprengV ... ist der Antragsteller nur zuzulassen, wenn er die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllt und an der Vorbereitung und Durchführung von Sprengungen oder ... sind Personen zuzulassen, die 1. die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen und 2. eine Ausbildung als Requisiteur, Waffenmeister ... sind Personen zuzulassen, die 1. die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen und 2. an einem Grundlehrgang nach § 32 Abs. 2 ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
G. v. 15.06.2005 BGBl. I S. 1626
Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 2 4. SprengGÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ... die Wörter „sowie über deren Beförderung" gestrichen. 31. In § 34 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt. 32. In § ... ersetzt. 32. In § 37 Satz 1 wird die Angabe „§§ 32 bis 36" durch die Wörter „§§ 32 und 33 sowie 34 Absatz 3 und 4, ... „§§ 32 bis 36" durch die Wörter „§§ 32 und 33 sowie 34 Absatz 3 und 4 , §§ 35 bis 36" ersetzt. 33. Die §§ 39 bis 40a werden wie folgt ... (spezifische Fachkundeprüfung). Für die ergänzende Fachkundevermittlung gelten § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 36 entsprechend. (3) Ist für die angestrebte Tätigkeit eine ...