Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.06.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Anlage - Zweite Bundeswaldinventur-Verordnung (2. BWaldInvV k.a.Abk.)

V. v. 28.05.1998 BGBl. I S. 1180; aufgehoben durch § 4 V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 954
Geltung ab 04.06.1998; FNA: 790-18-2 Forstwirtschaft
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Anlage (zu § 2) Verdichtung der Bundeswaldinventur



Das Stichprobengrundnetz im 4 x 4 km Quadratverband wird wie folgt verdichtet:

Auf einen 2,83 x 2,83 km Quadratverband in

-
Bayern im Bereich der Forstdirektionen Schwaben und Mittelfranken,

-
Niedersachsen in den Wuchsgebieten Niedersächsischer Küstenraum und Mittel-Westniedersächsisches Tiefland,

-
Thüringen außer im Bereich des Thüringer Waldes (mit den Forstämtern Schwarzburg, Neuhaus, Gehren, Ilmenau, Oberhof, Schnellbach und Teilbereichen der Forstämter Eisenach, Marktgölitz, Leutenberg).

Auf einen 2 x 2 km Quadratverband in

-
Baden-Württemberg, gesamtes Landesgebiet,

-
Mecklenburg-Vorpommern, gesamtes Landesgebiet,

-
Schleswig-Holstein, gesamtes Landesgebiet.

Sowohl der 2,83 x 2,83 km Quadratverband wie auch der 2 x 2 km Quadratverband werden gemäß der folgenden Abbildung in das 4 x 4 km Grundnetz eingepaßt:

(Abb. siehe BGBl. I 1998 S. 1181)



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