Das Stichprobengrundnetz im 4 x 4 km Quadratverband wird wie folgt verdichtet:
Auf einen 2,83 x 2,83 km Quadratverband in
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- Bayern im Bereich der Forstdirektionen Schwaben und Mittelfranken,
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- Niedersachsen in den Wuchsgebieten Niedersächsischer Küstenraum und Mittel-Westniedersächsisches Tiefland,
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- Thüringen außer im Bereich des Thüringer Waldes (mit den Forstämtern Schwarzburg, Neuhaus, Gehren, Ilmenau, Oberhof, Schnellbach und Teilbereichen der Forstämter Eisenach, Marktgölitz, Leutenberg).
Auf einen 2 x 2 km Quadratverband in
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- Baden-Württemberg, gesamtes Landesgebiet,
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- Mecklenburg-Vorpommern, gesamtes Landesgebiet,
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- Schleswig-Holstein, gesamtes Landesgebiet.
Sowohl der 2,83 x 2,83 km Quadratverband wie auch der 2 x 2 km Quadratverband werden gemäß der folgenden Abbildung in das 4 x 4 km Grundnetz eingepaßt:
(Abb. siehe BGBl. I 1998 S. 1181)