Änderung § 3 Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 12.02.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 36 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ausschluß des Anspruchs


Die Vergütung wird nicht gewährt

1. für Dienste in den ersten drei Monaten seit dem Dienstantritt,

(Text alte Fassung)

2. neben Auslandsdienstbezügen (§ 52 oder § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes),

(Text neue Fassung)

2. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes,

3. neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 oder Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B,

4. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme sowie für Dienst während der Vollstreckung von gerichtlichen Freiheitsentziehungen, Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,

5. mit Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles, nach einem Beschluss gem. Artikel 80a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes oder der Anordnung von Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes und

6. für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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