§ 8a - Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)

V. v. 09.09.2003 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066
Geltung ab 13.09.2003; FNA: 2161-6-1 Jugendschutz
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§ 8a Durchführung der Sitzung des Gremiums im Wege der Bild- und Tonübertragung


§ 8a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien kann folgenden Personen auf deren Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während der Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen:

1.
den Beteiligten und den zu ihrer Vertretung jeweils berechtigten Personen,

2.
den Anregenden,

3.
den Beisitzerinnen und Beisitzern sowie

4.
den in § 9 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen.

2Ist eine solche Gestattung erfolgt, so muss es für die Verhandlung eine gleichzeitige Bild- und Tonübertragung geben zwischen

1.
dem jeweils anderen Ort, an dem sich die Person aufhält und

2.
dem Ort der Verhandlung.

(2) 1Die oder der Vorsitzende kann Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während ihrer Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten. 2Die Vernehmung wird zeitgleich im Wege der Bild- und Tonübertragung an diesen Ort und den Ort der Verhandlung übertragen. 3Ist einer Person nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

(3) Die Übertragung darf nicht aufgezeichnet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes V. v. 23. November 2022 BGBl. I S. 2066 m.W.v. 29. November 2022

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Frühere Fassungen von § 8a DVO-JuSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.11.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
vom 23.11.2022 BGBl. I S. 2066

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Zitierungen von § 8a DVO-JuSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a DVO-JuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DVO-JuSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 DVO-JuSchG Vereinfachtes Verfahren (vom 29.11.2022)
... die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien nicht tätig wird. (4) § 8a gilt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066
Artikel 1 DVO-JuSchGÄndV
... sowie anwesende Anregende sind anzuhören." 8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Durchführung der Sitzung des Gremiums im Wege ... 8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „ § 8a Durchführung der Sitzung des Gremiums im Wege der Bild- und Tonübertragung  ... ersetzt. d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) § 8a gilt entsprechend." 11. § 11 wird wie folgt gefasst:  ...


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