Die
Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes vom
9. September 2003 (BGBl. I S. 1791), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2022 (BGBl. I S. 2066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" und das Wort „Telemedienangeboten" durch die Wörter „Angeboten der digitalen Dienste" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.
- 3.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Telemediums" durch die Wörter „digitalen Dienstes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Telemediums" durch die Wörter „digitalen Dienstes" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.
- 4.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird das Wort „Telemedium" durch die Wörter „digitaler Dienst" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird das Wort „Telemedium" durch die Wörter „digitalen Dienste" ersetzt.
V. v. 09.09.2003 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149