§ 9 - Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)

V. v. 09.09.2003 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066
Geltung ab 13.09.2003; FNA: 2161-6-1 Jugendschutz
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§ 9 Beratung, Abstimmung, Entscheidung, Zustellung


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei der Beratung und Abstimmung sind anwesend

1.
die zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und

2.
mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden

a)
die hinzugezogenen Berichterstatterinnen und Berichterstatter,

b)
weitere Bedienstete der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, die durch Protokollierung oder andere Handlungen die Erstellung der schriftlichen Entscheidung unterstützen und

c)
Personen, die der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz zur Ausbildung im höheren Dienst zugeteilt sind.

2Sie sind verpflichtet, über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.

(2) 1Die Entscheidung erfolgt auf Grund der mündlichen Verhandlung durch die ordnungsgemäß besetzte Prüfstelle für jugendgefährdende Medien. 2Sie wird im Anschluss an die Beratung und Abstimmung verkündet und ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 3Die Zustellung der Entscheidung nach § 21 Absatz 8 des Jugendschutzgesetzes soll innerhalb von vier Wochen nach dem Abschluss der Verhandlung erfolgen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes V. v. 23. November 2022 BGBl. I S. 2066 m.W.v. 29. November 2022

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Frühere Fassungen von § 9 DVO-JuSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.11.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
vom 23.11.2022 BGBl. I S. 2066

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 DVO-JuSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 DVO-JuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DVO-JuSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8a DVO-JuSchG Durchführung der Sitzung des Gremiums im Wege der Bild- und Tonübertragung (vom 29.11.2022)
... 2. den Anregenden, 3. den Beisitzerinnen und Beisitzern sowie 4. den in § 9 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen. Ist eine solche Gestattung erfolgt, so muss es für ...
§ 11 DVO-JuSchG Belehrungspflichten (vom 29.11.2022)
... Medien hat die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie Personen, denen sie oder er nach § 9 Absatz 1 Satz 1 die Anwesenheit gestattet hat, zu Beginn der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, über das ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066
Artikel 1 DVO-JuSchGÄndV
... 2. den Anregenden, 3. den Beisitzerinnen und Beisitzern sowie 4. den in § 9 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen. Ist eine solche Gestattung erfolgt, so muss es für die ... (3) Die Übertragung darf nicht aufgezeichnet werden." 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Medien hat die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie Personen, denen sie oder er nach § 9 Absatz 1 Satz 1 die Anwesenheit gestattet hat, zu Beginn der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, über das ...


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