§ 10 - Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)

V. v. 09.09.2003 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066
Geltung ab 13.09.2003; FNA: 2161-6-1 Jugendschutz
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§ 10 Vereinfachtes Verfahren


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Soll ein Medium im vereinfachten Verfahren in die Liste aufgenommen werden, so muss die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien die Beteiligten, die nicht Antragstellerin oder Antragsteller sind, hiervon benachrichtigen. 2Die Benachrichtigung muss der oder dem Beteiligten mindestens eine Woche vor der Entscheidung zugehen. 3Der Benachrichtigung der Beteiligten muss ein Abdruck der Antragsschrift oder der Anregung beigefügt werden. 4Auch im vereinfachten Verfahren muss die Prüfstelle den Beteiligten, die nicht Antragstellerin oder Antragsteller sind, ein Abdruck der Stellungnahme der Kommission für Jugendmedienschutz zusenden.

(2) Die Entscheidung nach § 23 des Jugendschutzgesetzes ergeht ohne mündliche Verhandlung.

(3) 1Der Antrag der Betroffenen nach § 23 Absatz 3 des Jugendschutzgesetzes ist schriftlich oder elektronisch zu begründen und hat auf die in der Entscheidung benannten Punkte der Jugendgefährdung einzugehen. 2Gleiches gilt für den Antrag auf Listenstreichung nach § 23 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes. 3Sind Anträge nicht ausreichend begründet, so kann die oder der Vorsitzende veranlassen, dass die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien nicht tätig wird.

(4) § 8a gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes V. v. 23. November 2022 BGBl. I S. 2066 m.W.v. 29. November 2022

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Frühere Fassungen von § 10 DVO-JuSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.11.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
vom 23.11.2022 BGBl. I S. 2066

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 DVO-JuSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 DVO-JuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DVO-JuSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066
Artikel 1 DVO-JuSchGÄndV
... durch das Wort „vier" ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 10. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...


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