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§ 16 - Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)

V. v. 09.09.2003 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066
Geltung ab 13.09.2003; FNA: 2161-6-1 Jugendschutz
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§ 16 Inkrafttreten



1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2161-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 48 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) außer Kraft.



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Frühere Fassungen von § 16 DVO-JuSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.11.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
vom 23.11.2022 BGBl. I S. 2066

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 DVO-JuSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 DVO-JuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DVO-JuSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066
Artikel 1 DVO-JuSchGÄndV
... der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle mitteilen." 16. In § 16 wird in der Überschrift die Angabe „, Außerkrafttreten" ...