Änderung § 1 DVO-JuSchG vom 29.11.2022

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§ 1 DVO-JuSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2022 geltenden Fassung
§ 1 DVO-JuSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066
 

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§ 1 Sitz der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien


(Text neue Fassung)

§ 1 Sitz der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien


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Sitz der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ist Bonn.



Sitz der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien ist Bonn.

 



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