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Änderung § 2 DVO-JuSchG vom 29.11.2022

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§ 2 DVO-JuSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2022 geltenden Fassung
§ 2 DVO-JuSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Beginn des Verfahrens


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Antrag auf Aufnahme eines Trägermediums (§ 1 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes) oder eines Telemediums (§ 1 Abs. 3 des Jugendschutzgesetzes) in die Liste jugendgefährdender Medien durch eine in § 21 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes benannte Stelle ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und zu begründen. 2 Dem Antrag soll bei Trägermedien mindestens ein Exemplar und bei Telemedien mindestens ein Ausdruck der dem Antrag zugrunde liegenden Web-Seiten beigefügt werden. 3 Wird der Antrag durch Telefax oder elektronisch übermittelt, so sollen die nach Satz 2 erforderlichen Anlagen nachgereicht werden.

(2) 1 Die Anregung auf Aufnahme eines Trägermediums oder eines Telemediums nach § 21 Abs. 4 des Jugendschutzgesetzes in die Liste jugendgefährdender Medien soll schriftlich begründet werden. 2 Der Anregung soll bei Trägermedien mindestens ein Exemplar beigefügt werden. 3 Erfolgt die Anregung durch einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, soll dieser seine Anerkennung nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nachweisen. 4 Die Begründung sowie der Nachweis der Anerkennung können auch durch Telefax oder elektronisch übermittelt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Antrag auf Aufnahme eines Mediums in die Liste jugendgefährdender Medien (Liste) muss schriftlich oder elektronisch gestellt und begründet werden. 2 Dem Antrag sollen bei Trägermedien mindestens ein Exemplar und bei Telemedien mindestens die technischen Zugangsdaten zu den Telemedienangeboten beigefügt werden. 3 Wird der Antrag durch Telefax oder elektronisch übermittelt, so können die erforderlichen Anlagen nachgereicht werden.

(2) 1 Die Anregung auf Aufnahme eines Mediums in die Liste soll schriftlich begründet werden. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Erfolgt die Anregung durch einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, soll dieser seine Anerkennung nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nachweisen. 4 Die Begründung sowie der Nachweis der Anerkennung können auch durch Telefax oder elektronisch übermittelt werden.