Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 DVO-JuSchG vom 29.11.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 DVO-JuSchGÄndV am 29. November 2022 und Änderungshistorie der DVO-JuSchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 DVO-JuSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2022 geltenden Fassung
§ 7 DVO-JuSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Verhandlungsgrundsätze


(1) 1 Die Verhandlung ist mündlich. 2 Die oder der Vorsitzende kann Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige zur Verhandlung heranziehen. 3 Zeugnisse und Sachverständigengutachten sowie sonstige Urkunden können verlesen werden. 4 Für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie die Vergütung von Sachverständigen gelten die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Verhandlung ist nicht öffentlich. 2 Die Beteiligten haben ein Recht auf Anwesenheit; die oder der Vorsitzende kann weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.

(3) Die Beteiligten können sich durch schriftlich bevollmächtigte Personen vertreten lassen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Verhandlung ist nicht öffentlich. 2 Die Beteiligten und die Anregenden haben ein Recht auf Anwesenheit; die oder der Vorsitzende kann weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.

(3) Beteiligte können sich durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen.