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Änderung § 8 DVO-JuSchG vom 29.11.2022

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§ 8 DVO-JuSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2022 geltenden Fassung
§ 8 DVO-JuSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Durchführung der Verhandlung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die oder der Vorsitzende der Bundesprüfstelle eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung. 2 Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung.

(2) Die anwesenden Beteiligten oder die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen sind zu hören.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung. 2 Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung.

(2) 1 Nach Aufruf der Sache führt die oder der Vorsitzende in den Sachstand ein. 2 Die Einführung kann auch von den hinzugezogenen Berichterstatterinnen oder Berichterstattern erfolgen. 3 Die anwesenden Beteiligten oder die zu ihrer Vertretung jeweils berechtigte Person sowie anwesende Anregende sind anzuhören.

(3) Die Beisitzerinnen und Beisitzer sind berechtigt, Fragen an die Beteiligten zu richten.

(4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.




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