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Änderung § 4 DVO-JuSchG vom 14.05.2024
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§ 4 DVO-JuSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung | § 4 DVO-JuSchG n.F. (neue Fassung) in der am 14.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Beteiligte, Anregende | |
(1) 1 Beteiligte sind in einem Verfahren: 1. die Antragstellerin oder der Antragsteller, 2. die Urheberin oder der Urheber und 3. die Inhaberin oder der Inhaber der Nutzungsrechte. | |
(Text alte Fassung) 2 Bei Telemedien sind zusätzlich die Anbieterin oder der Anbieter Beteiligte im Sinne des Satz 1. | (Text neue Fassung) 2 Bei digitalen Diensten sind zusätzlich die Anbieterin oder der Anbieter Beteiligte im Sinne des Satz 1. |
(2) Anregende im Sinne dieser Verordnung sind die in § 21 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes genannten zur Verfahrensanregung berechtigten Stellen und die zu deren Vertretung berechtigten Personen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5407/al195496-0.htm