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Änderung § 15 DVO-JuSchG vom 14.05.2024

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§ 15 DVO-JuSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung
§ 15 DVO-JuSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Mitteilungspflichten


(1) Wird ein Trägermedium in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen, die Aufnahme in die Liste jedoch nach § 24 Absatz 2a Satz 2 des Jugendschutzgesetzes nicht bekannt gemacht, so teilt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz den obersten Landesjugendbehörden den Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung mit.

(Text alte Fassung)

(2) Wird ein Telemedium in die Liste aufgenommen oder aus dieser gestrichen, so teilt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz der Kommission für Jugendmedienschutz den Zeitpunkt der Entscheidung mit.

(3) Bei erfolgloser Zustellung soll die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz die Entscheidungen den im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle mitteilen.

(Text neue Fassung)

(2) Wird ein digitaler Dienst in die Liste aufgenommen oder aus dieser gestrichen, so teilt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz der Kommission für Jugendmedienschutz den Zeitpunkt der Entscheidung mit.

(3) Bei erfolgloser Zustellung soll die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz die Entscheidungen den im Bereich der digitalen Dienste *) anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle mitteilen.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 13 Nummer 2 G. v. 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) wurde sinngemäß konsolidiert.


(heute geltende Fassung)