Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
- 1.
- der Verordnung (EWG) Nr. 316/68 und dieser Verordnung beim Verbringen der in der genannten EWG-Verordnung aufgeführten Erzeugnisse in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange für die Erzeugnisse die außenwirtschaftsrechtliche Einfuhrabfertigung noch nicht stattgefunden hat,
- 2.
- der Verordnung (EWG) Nr. 315/68 des Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 71 S. 1), der Verordnung (EWG) Nr. 316/68 und dieser Verordnung beim Verbringen der in den genannten EWG-Verordnungen aufgeführten Erzeugnisse aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung, sofern die Erzeugnisse zuvor in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind,
wird der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.