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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben

§ 4 - Qualitätsnormenverordnung Blumen (BlumQNormV k.a.Abk.)

V. v. 12.11.1971 BGBl. I S. 1815; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1269
Geltung ab 20.02.1972; FNA: 7849-2-2-2 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 4 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 315/68 ein in deren Artikel 1 aufgeführtes Erzeugnis, das den dort genannten Qualitätsnormen nicht entspricht,

a)
als Händler oder unmittelbar als Erzeuger dem Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf feilhält, anbietet, verkauft oder liefert oder

b)
in dritte Länder ausführt,

2.
entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 316/68 ein in deren Artikel 1 aufgeführtes Erzeugnis, das den dort genannten Qualitätsnormen nicht entspricht,

a)
als Händler oder unmittelbar als Erzeuger auf der Großhandelsstufe zum Verkauf anbietet oder verkauft,

b)
aus dritten Ländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt oder in dritte Länder ausführt.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer entgegen § 1 in einem Lieferschein oder einem sonstigen Transportbegleitpapier die Klasse oder die Größensortierung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt.



 

Zitierungen von § 4 Qualitätsnormenverordnung Blumen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BlumQNormV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BlumQNormV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BlumQNormV Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassengesetzes sowie nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und ...