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§ 5 - BSI-Zertifizierungsverordnung (BSIZertV)

V. v. 07.07.1992 BGBl. I S. 1230; aufgehoben durch § 23 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2231
Geltung ab 15.07.1992; FNA: 200-4-1 Behördenaufbau
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§ 5 Erteilung und Versagung des Sicherheitszertifikats



(1) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und zuzustellen.

(2) Vor Versagung des Sicherheitszertifikats sind dem Antragsteller die voraussichtlichen Versagungsgründe mitzuteilen. Innerhalb des Zeitplans ist ihm Gelegenheit zur Äußerung und zur Nachbesserung zu geben. Das Bundesamt kann dem Antragsteller im Rahmen der Anhörung auch Gelegenheit zur mündlichen Äußerung geben. Der Antragsteller kann hierzu auf seine Kosten Sachverständige hinzuziehen.

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