Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 6 - BSI-Zertifizierungsverordnung (BSIZertV)

V. v. 07.07.1992 BGBl. I S. 1230; aufgehoben durch § 23 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2231
Geltung ab 15.07.1992; FNA: 200-4-1 Behördenaufbau
|

§ 6 Verwahrung der Unterlagen und Rückgabe des Produkts



Ist das Sicherheitszertifikat erteilt, so sind je eine Ausfertigung der nach § 1 eingereichten Unterlagen, der Prüfbericht einschließlich der Dokumentation des Prüfablaufs, das Sicherheitszertifikat sowie die damit in Zusammenhang stehenden Bescheide beim Bundesamt zu verwahren. Die Rückgabe des geprüften Produkts an den Antragsteller erfolgt am Ort der Prüfung. Das Bundesamt kann mit dem Antragsteller vereinbaren, daß das geprüfte Produkt verwahrt wird.