1Ansprüche, die sich nach den Vorschriften der §§
3a,
28 Abs. 2, §
37 Abs. 2, §
44 Abs. 1 und §
51a Abs. 1 und 2 ergeben, verjähren in zehn Jahren.
2Die Verjährung eines Anspruchs nach Satz 1 beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem er entstanden ist.
3Die in §
257 des
Handelsgesetzbuchs genannten Unterlagen sind über die dort bestimmten Fristen hinaus zehn Jahre aufzubewahren.